Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben sich aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Versorgungssicherheit in Übereinstimmung mit der Europäische Union mindestens die Verdopplung des Anteils Erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung bis zum Jahr 2010 zum Ziel gesetzt. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Minderung der Treibhausgasemissionen um 21 Prozent bis zum Jahr 2010 im Rahmen der Lastenverteilung der Europäischen Union zu dem Kyoto-Protokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, sowie dem Ziel der Bundesregierung, die Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2005 um 25 Prozent gegenüber 1990 zu mindern.
Um dieses Ziel zu realisieren, ist eine Mobilisierung der sogenannten neuen Erneuerbaren Energien notwendig. Der gegenwärtige Anteil Erneuerbarer Energien wird weit überwiegend durch die traditionelle Wasserkraft aus großen Stauseen gestellt. Deren Ausbaupotential ist aus geographischen Gründen weitgehend erschöpft. Deshalb muss das europaweit gesetzte Ziel bis zum Jahr 2010 durch die Stromerzeugung aus Windenergie, aus solarer Strahlungsenergie, aus Biomasse und aus Laufwasserkraft realisiert werden. Dies bedeutet eine Verfünffachung des jetzt genutzten Potentials dieser Energieträger.
Um diese Zielsetzung verwirklichen zu können, hat die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung "Die energiepolitische Dimension der Klimaänderungen" eine Reihe energiepolitischer Maßnahmen herausgearbeitet, bei denen die Erneuerbaren Energieträger eine zentrale Rolle spielen. Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) dient der Realisierung dieser Ziele und der Umsetzung der "Kampagne für den Durchbruch Erneuerbarer Energieträger" der Europäischen Union. Die meteorologisch zunehmend nachweisbare Erwärmung der Erdatmosphäre und die weltweite Häufung von Naturkatastrophen machen dabei ein unverzügliches Handeln des Gesetzgebers für den Umwelt- und Klimaschutz unausweichlich.
Erneuerbare Energieträger werden gegenwärtig ungleichmäßig und in unzureichender Weise genutzt, obwohl viele Erneuerbare Energiequellen in großen Mengen verfügbar sind. Trotz ihres beträchtlichen wirtschaftlichen Potenzials ist ihr Anteil am gesamten statistisch erfassten Bruttoinlandsenergieverbrauch äußerst gering. Wenn es nicht gelingt, einen deutlich größeren Teil des Energiebedarfs durch Erneuerbare Energieträger zu decken, wird es nicht nur immer schwerer werden, den sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene bestehenden Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen, sondern werden auch bedeutende ökonomische Entwicklungschancen versäumt. Erneuerbare Energiequellen sind heimische Energiequellen, die dazu beitragen können, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu verringern und so die Versorgungssicherheit zu verbessern. Diese Abhängigkeit liegt heute EU-weit bei etwa 50 Prozent und droht ohne Mobilisierung der Erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2010 auf 60 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf 70 Prozent zu steigen.
Der Ausbau Erneuerbarer Energieträger schafft Arbeitsplätze, besonders im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen, die für das Wirtschaftsgefüge der Bundesrepublik Deutschland von entscheidender Bedeutung sind. Neben ihrer Bedeutung für Handwerk und Gewerbe geben sie Impulse für mehrere Industriezweige, von der Metallindustrie bis zur elektrotechnischen Industrie, im Maschinen-, Motoren- und Apparatebau, sowie in der Baustoffindustrie. Ein wesentlicher Impuls zur wirtschaftlichen Belebung der Landwirtschaft erfolgt durch die mit diesem Gesetz verbundenen Stimulierung der energetischen Biomassenutzung. Die Produktion und Nutzung Erneuerbare Energieträger fördert zudem nachhaltig die regionale Entwicklung, die darauf ausgerichtet ist, den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt innerhalb der Gemeinschaft zu verbessern und die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen.
Allein drei europäischen Stromeinspeisegesetzen mit ihren Mindestpreisregelungen für Erneuerbare Energien - neben dem deutschen auch dem dänischen und dem spanischen - ist es zu verdanken, dass in der Europäischen Union eine Windkraftanlagenindustrie in den 90er Jahren entstand, die auf dem Weltmarkt die technologische Spitzenstellung einnimmt. Damit wurde zugleich das Argument widerlegt, dass Mindestpreissysteme der Produktivitätsentwicklung im Wege stünden, da in allen drei genannten Ländern gesetzlich garantierte Mindestpreisvergütungen der Einführung zugrunde liegen. Die dadurch ausgelöste Marktentfaltung zunächst auf dem Windkraftsektor hat eine leistungsfähige Industrie mit großen Exportchancen entstehen lassen, die mittlerweile über 20.000 Menschen allein in Deutschland beschäftigt. Durch die so zustande gekommenen Skalierungseffekte und den initiierten weltweiten Wettbewerb unter den Herstellern von Windenergieanlagen ist es seit 1991 gelungen, die Erzeugungskosten und die real erzielte Vergütung um 50 Prozent zu senken. Durch den technologischen Fortschritt steigt die Nachfrage auf dem Weltmarkt mit einem Bedarf, der allein bei Windkraftanlagen in den nächsten zehn Jahren die Dimension von über 100.000 MW erreichen könnte. Deshalb hat die Markteinführung Erneuerbarer Energien eine nicht zu unterschätzende industriepolitische Bedeutung, schon weil es wegen der Weltklimaprobleme als sicher angesehen werden kann, dass der weltweite Bedarf dafür in stark wachsenden Maße vorhanden sein wird. Ähnliche industrielle Effekte wie in der Windenergieindustrie sind durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz in den anderen Bereichen der Nutzung Erneuerbarer Energien zu erwarten.
Bisher hat das Stromeinspeisungsgesetz für Erneuerbare Energien, das seit dem 1. Januar 1991 in Kraft ist, überwiegend auf dem Windkraftsektor eine Impulswirkung gehabt, weil die Vergütungssätze des Gesetzes dies hier schon ermöglichten. Ende 1999, also neun Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, waren im Geltungsbereich des Gesetzes bereits etwa 4.400 Megawatt installiert, etwa ein Drittel der weltweit installierten Kapazität. Für die Wasserkraft unterhalb der von diesem Gesetz erfassten Kapazitätsgrenze von fünf Megawatt haben die Vergütungssätze für einen wirtschaftlichen Betrieb in etwa ausgereicht. Das Gesetz hat dennoch nicht einen mit der Windkraft vergleichbaren Ausbau des Potentials gebracht, weil dem noch zahlreiche außerhalb der Reichweite dieses Gesetzes stehende Genehmigungshindernisse entgegenstehen; immerhin hat das Gesetz das vor seinem Inkrafttreten teilweise gefährdete Potential an Wasserkraftwerken stabilisieren helfen. Vor allem für die fotovoltaische Stromerzeugung, aber auch für die Verstromung von Biomasse haben die Vergütungssätze noch nicht ausgereicht, um damit eine breite Markteinführung anzustoßen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das an die Stelle des Stromeinspeisungsgesetzes tritt, hat deshalb im Sinne einer Breitenentfaltung aller Bereiche der Verstromung Erneuerbarer Energien die Vergütungssätze verändert.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist jedoch auch aus weiteren Gründen notwendig geworden:
Die Ankopplung der bisherigen Vergütungssätze an die Entwicklung der Strompreise kann nicht mehr aufrecht erhalten werden, ohne einen Fadenriss in der Nutzung Erneuerbarer Energien zu riskieren. Die Ungleichzeitigkeit der Liberalisierungen der nationalen Strommärkte in der Europäischen Union, ohne praktikable Reziprozitätsklauseln zwischen bereits voll liberalisierten und noch geschützten Märkten; die in den Zeiten der Gebietsmonopole risikolos entstandenen und größtenteils abgeschriebenen Kapazitäten, die im Übermaß vorhanden sind; das noch längst nicht umgesetzte "Unbundling" zwischen Produktion, Transport und Verteilung; die Wettbewerbsvorteile, die die deutschen Stromkonzerne haben, indem sie die inzwischen bei über 70 Milliarden D-Mark liegenden steuerfreien Rückstellungen für die atomare Entsorgung beliebig investiv verwenden: aus allen diesen Gründen ist gegenwärtig nicht damit zu rechnen, dass sich ein Marktpreis im Strommarkt einpendelt, der den mittel- und längerfristigen tatsächlichen Kosten der Stromversorgung entspricht. Deshalb ist es nötig, die Vergütung für Erneuerbare Energien zunächst über Festpreise zu regeln, um den unabweisbar notwendigen kontinuierlichen Ausbau sicherzustellen.
Das bisherige Stromeinspeisegesetz hat zu ungleichen Belastungen der Energieversorgungsunternehmen geführt, die zur Vergütung verpflichtet sind. Die in der zweiten Novelle von 1998 vorgenommene prozentuale "Deckelung" der Stromeinspeisung ist korrekturbedürftig, weil die Windkraftnutzung im norddeutschen Raum damit bereits vor der Grenze der Markteinführung steht. Deshalb geht es dem EEG darum, diese Obergrenze abzuschaffen und dennoch einen unbürokratischen Mechanismus gleicher Mehrkostenverteilung einzuführen, der alle Stromversorger einbezieht.
Da das bisherige Stromeinspeisungsgesetz das Energieversorgungsunternehmen als Adressaten hatte, das Produzent, überörtlicher Netzbetreiber und Verteiler zugleich sein konnte, ist es durch das neue Energiewirtschaftsgesetz nunmehr notwendig, den Adressaten der Einspeisung und die zur Zahlung der Vergütungen verpflichteten Unternehmen ebenso neu zu definieren.
Die Vergütungsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes baut auf der Systematik des Stromeinspeisungsgesetzes auf und orientiert sich an den Empfehlungen der Europäischen Kommission in dem Weißbuch "Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energien" sowie den diesbezüglichen Entschießungen des Europäischen Parlamentes. Die Vergütungssätze sind mit Hilfe wissenschaftlicher Studien nach der Maßgabe ermittelt worden, dass damit bei rationeller Betriebsführung ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen nach fortgeschrittenem Stand der Technik und unter den geografisch vorgegebenen natürlichen Angeboten Erneuerbarer Energien möglich ist. Eine Garantie für eine auf jede Anlage bezogene Kostendeckung ist damit jedoch nicht verbunden.
Die Stromgestehungskosten Erneuerbarer Energien liegen zum Teil noch erheblich über denen konventioneller Energieträger. Dies ist zu einem Großteil der Tatsache geschuldet, dass sich der überwiegende Teil der externen Kosten der Stromerzeugung aus konventionellen Energien nicht im Preis widerspiegelt, sondern von der Allgemeinheit und zukünftigen Generationen getragen wird. Darüber hinaus kommen den konventionellen Energieträgern auch heute noch erhebliche staatliche Subventionen zu Gute, die ihren Preis künstlich niedrig halten. Zu einem weiteren Teil liegt die Ursache der höheren Kosten an der strukturellen Benachteiligung neuer Technologien. Ihr geringer Marktanteil lässt die Skalierungseffekte nicht zur Wirkung kommen. Geringerer Stückzahlen führen zu höheren Stückkosten und verringern so die Wettbewerbsfähigkeit, was - einem Teufelskreis gleich - höhere Stückzahlen verhindert.
Absicht dieses Gesetzes ist es daher, neben der Sicherung des Betriebs laufender Anlagen, diesen Teufelskreis zu durchbrechen und auf allen Gebieten der Verstromung Erneuerbarer Energien eine dynamische Entwicklung anzustoßen. In Kombination mit Maßnahmen zur Internalisierung externer Kosten soll mit dieser Preisregelung mittel- und langfristig die Wettbewerbsfähigkeit mit konventionellen Energieträgern herbeigeführt werden. Um weiterhin eine deutliche Entwicklung der technischen Effizienz zu gewährleisten, sind die in dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Vergütungen nach Energieträgern, Standorten und Anlagengrößen differenziert und degressiv ausgestaltet sowie zeitlich begrenzt. Die zweijährliche Überprüfung stellt eine kontinuierliche und zeitnahe Anpassung der Vergütungssätze an die Markt- und Kostenentwicklung sicher.
Bei dem Erneuerbare-Energien-Gesetz handelt es sich nach Ansicht des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).
In ständiger Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof dem Wortlaut des Artikel 87 EGV folgend entschieden, dass nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne des Vertrages anzusehen sind, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Das ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz ersichtlich nicht der Fall. Es bringt weder unmittelbar oder mittelbar noch nachträglich für die öffentliche Hand eine Geld- oder Naturalleistung oder einen Verzicht auf die Steuererhebung oder andere ihr geschuldete Geld- oder Naturalleistungen mit sich. Vielmehr fließen die gezahlten Vergütungen im Sinne eines reinen Finanztransfers entsprechend dem gemeinschaftsrechtlichen Verursacherprinzip direkt in die Stromgestehungskosten ein. Der Europäische Gerichtshof hat im Hinblick auf eine ähnliche Preisregelungen dementsprechend bereits ausdrücklich festgestellt, dass eine Maßnahme, die durch die Festsetzung von Mindestpreisen mit dem Ziel gekennzeichnet ist, den Verkäufer eines Erzeugnisses allein zu Lasten der Verbraucher zu begünstigen, keine Beihilfe sein kann.
Darüber hinaus handelt es sich bei den Vergütungen, die aufgrund des Gesetzes zu zahlen sind, schon begrifflich nicht um Beihilfen. Den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien werden keine Begünstigungen gewährt, sondern es werden Nachteile ausgeglichen, die sie im Vergleich zu konventionellen Stromerzeugern tragen müssen. Denn die sozialen und ökologischen Folgekosten der konventionellen Energieerzeugung werden bislang zum größten Teil nicht von den Betreibern, sondern der Allgemeinheit, den Steuerzahlern und künftigen Generationen getragen. Allein dieser Wettbewerbsvorteil gegenüber der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, die nur geringe externe Kosten verursacht, wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz verringert.
In keinem anderen Feld ist eine Preisregelung zu Lasten der Verursacher legitimer und besser vertretbar als auf dem der Stromversorgung wegen der ökologischen Folgeschäden konventioneller Stromerzeugung. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das der Markteinführung emissionsfreier und naturverträglicher Energien und damit der Substitution konventioneller Energieträger gilt, enthält eine strikt durchgehaltene gleiche Lastenverteilung auf alle Stromlieferanten. Dies entspricht dem Verursacherprinzip im Umweltschutz. Es ist Bestandteil des Primärrechts des EG-Vertrages, der in Art. 6 die Beachtung der Belange der Umwelt vorschreibt.
Die Erneuerbaren Energien, für die das Gesetz Vergütungen festlegt, sind nirgendwo billiger zu erwerben. Es handelt sich deshalb auch nicht um eine künstliche Preisstützung der "Ware" Kilowattstunde Strom aus Erneuerbaren Energien, sondern um eine Preisfestlegung, die Investitionen im Sinne einer wirtschaftlichen Betriebsführung überhaupt erst ermöglicht.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz enthält als zentrales Regelungselement eine Kaufpflicht für Strom aus Erneuerbaren Energien auf der Basis der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, aufgeteilt auf den Gesamtabsatz von Strom. Eine solche Pflicht ist üblich, wenn Gefahren für externe Interessen aus dem Güterverkehr gewichtig sind und eine freiwillige Gefahrenvorsorge der Verursacher nicht oder nicht hinreichend zu erwarten ist. Eine solche Gefahrenlage für Klima und Umwelt ist bei dem Stromkonsum im freien Markt gegeben. Damit hat das EEG den Charakter von Schutzstandards. Solche sind vielfach üblich, ohne dass es sich um Beihilfetatbestände handelt: Ein Verbot des Verkaufs von Alkoholgetränken an Jugendliche etwa ist keine Beihilfe für alkoholfreie Getränke. Auch die gezielte Verbilligung bleifreien Benzins trotz höherer Produktionskosten ist keine Beihilfe, sondern ein mit dem Verursacherprinzip begründeter Kauf- und Investitionsanreiz.
Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes basieren auf der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 11 Absatz 3, und dienen der Verwirklichung des Schutzauftrages des Artikel 20a Grundgesetz für die natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen Generationen sowie der Verwirklichung der Umweltschutzziele der Artikel 2, 6 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Absatz 1 normiert den Zweck des Gesetzes. Das Gesetz dient der Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung, um Umwelt und Klima zu schützen. Es stellt damit ein Instrument zur Umsetzung der in der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen vereinbarten Ziele und der Klimastrategie der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland dar.
Zu Absatz 2
Das Ziel der Verdopplung des Anteils Erneuerbarer Energien ist bereits im Weißbuch der Europäischen Kommission "Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energieträger" verankert und von dem Ministerrat bestätigt worden. Auch die Bundesregierung hat sich dieses Verdopplungsziel zu eigen gemacht. Es wird mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom Deutschen Bundestag ausdrücklich bestätigt.
Erneuerbare Energien müssen in den nächsten Jahrzehnten relevante Beiträge zur Energieversorgung und damit zum Klimaschutz leisten. Für eine nachhaltige Energieversorgung muss daher innerhalb des nächsten Jahrzehnts eine Verdopplung bis eine Verdreifachung des Beitrags Erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung erreicht werden. Die Europäische Kommission hält im Jahr 2010 europaweit einen Beitrag Erneuerbarer Energien zu der Elektrizitätsversorgung von 23,5 Prozent für erforderlich. Derzeit liegt Deutschland mit einem Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung von etwa sechs Prozent weit unter dem europäischen Durchschnitt.
Zu § 2
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes positiv. Erfasst werden wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz Wasserkraft, Windkraft, Deponiegas, Klärgas und Biomasse.
Der noch im Stromeinspeisungsgesetz verwendete Begriff Sonnenenergie wird durch den physikalisch korrekten Begriff solare Strahlungsenergie ersetzt. Umfasst sind insbesondere Fotovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Stromerzeugung.
Die im Stromeinspeisungsgesetz nicht enthaltene Geothermie wird in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen, um deren großes Potenzial nutzbar zu machen.
Die energetische Verwertung von Grubengas verbessert die Kohlendioxid- und Methanbilanz gegenüber der unverwerteten Abgabe an die Atmosphäre, weshalb die Aufnahme in das Gesetz erfolgt.
Unter Wasserkraft wird wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz die originäre, regenerative Wasserkraftnutzung in Lauf- und Speicherkraftwerken mit ausschließlich natürlichem Zufluss verstanden.
Der Begriff Biomasse wird nicht abschließend definiert. Er beinhaltet jedoch im Hinblick auf den in § 1 normierten Zweck des Gesetzes in jedem Fall nicht die fossilen Brennstoffe Öl, Kohle und Gas, die sich nicht in überschaubaren Zeiträumen regenerieren. Der Begriff Biomasse umfasst Brennstoffe in festem, flüssigem und gasförmigem Aggregatszustand, deren Ursprung aktuell geerntetes Pflanzengut einschließlich Resthölzern und Ernterückständen ist, sowie Holzabfälle und organische Abfälle aus der Nahrungsmittelerzeugung oder der Tierhaltung.
Das Gesetz hält an dem aus dem Stromeinspeisungsgesetz bekannten Ausschließlichkeitsprinzip fest, wonach nur diejenige Form der Stromerzeugung privilegiert wird, die vollständig auf dem Einsatz der genannten Energieträger beruht, soweit nicht die Stromerzeugung aus regenerativen Energieträgern erst durch eine Zünd- oder Stützfeuerung möglich wird. Dem Ausschließlichkeitsprinzip wird in aller Regel nicht Genüge getan, wenn etwa Hafenschlick, behandelte Bahnschwellen, Spanplatten mit synthetischen Bestandteilen oder andere schadstoffhaltige Althölzer eingesetzt werden. Entscheidend ist nach dem in § 1 normierten Zweck des Gesetzes die Umwelt- und Klimafreundlichkeit des jeweiligen Verfahrens. Um nicht ökologisch und ökonomisch sinnvolle Verfahren, die sich noch in der Entwicklung befinden, von vornherein auszuschließen, und Fehlentwicklungen gegebenenfalls zu korrigieren wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit der Beobachtung und Prüfung der Entwicklung betraut sowie ermächtigt, Vorschriften zu erlassen, um klarzustellen, welche Stoffe und technischen Verfahren bei Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche Umweltanforderungen einzuhalten sind. Es kommt dem Gesetzgeber im Ergebnis darauf an, dass mit dem jeweiligen Verfahren die in der Biomasse enthaltenen Schadstoffe so weit wie möglich in den Reststoffen konzentriert und nicht über den Luft- und Wasserpfad weiter verbreitet werden.
Im übrigen finden die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG) sowie der zugehörigen Durchführungsverordnungen Anwendung. Darüber hinaus befindet sich eine Durchführungsverordnung zu dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Vorbereitung, die die Behandlung von Altholz regeln wird.
In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt auch Biogas, das an einer anderen Stelle erzeugt und in das Gasnetz eingespeist wird, als es energetisch verwertet wird, sofern ein rechnerischer Nachweis für dessen Herkunft erbracht wird, da der Energiegehalt der Gasmenge, die entnommen wird, dem Energiegehalt der eingespeisten Biogasmenge entspricht.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird auf die außerhalb der 12-Meilen-Zone liegende ausschließliche Wirtschaftszone erweitert, um Offshore-Wind-Projekte in diesem Bereich zu ermöglichen.
Der Begriff des Netzbetreibers knüpft an die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) an. Hervorzuheben ist, dass nur Betreiber von Netzen für die allgemeine Versorgung abnahme- und vergütungspflichtig sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt Ausschlüsse vom Anwendungsbereich des Gesetzes. Wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz werden große Wasserkraft-, Deponie- und Klärgasanlagen nicht erfasst. Einerseits ist davon auszugehen, dass große Anlagen auch ohne Aufnahme in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes wirtschaftlich betrieben werden können, und andererseits gerade dezentrale kleinere Anlagen zum Standbein der zukünftigen Energieversorgung werden sollen.
Hinsichtlich der Stromerzeugung aus Biomasse erfolgt eine Erweiterung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Der Anwendungsbereich schließt Biomasse-Anlagen bis zu einer Leistung von 20 Megawatt ein, um zusätzliche Potenziale zu erschließen und Effizienzreserven zu aktivieren.
Weiterhin werden räumlich getrennte Anlagen hinsichtlich des Anwendungsbereichs getrennt behandelt, auch wenn sie über eine gemeinsame Leitung einspeisen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung werden nunmehr auch Anlagen von Stromproduzenten, die bislang ausgeschlossen waren, in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen. Das "Unbundling" zwischen Produzenten, überörtlichen Netzbetreibern und Verteilern, zu dem das neue Energierecht auffordert, stellt Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien und von konventionellem Strom rechtlich gleich. Durch die Gleichstellung werden alle Produzenten motiviert, in Erneuerbare Energien zu investieren.
Hinzu kommt eine Begrenzung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Damit soll die weitere Versiegelung von Freiflächen verhindert werden. Zu den baulichen Anlagen im Sinne des Gesetzes, die in die Vergütungsregelung fallen, gehören etwa Dächer, Fassaden, Lärmschutzwände und im Einzelfall auch Erdaufschüttungen, die nicht ausschließlich zu Zwecke der solaren Stromerziehung angelegt wurden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält die Definition von Alt- und Neuanlagen im Sinne dieses Gesetzes. Diese Begriffsbestimmung ist vor allem für Windenergieanlagen von Belang. Maßstab für die Kosten einer Neuinvestition sind insoweit alleine die Kosten, die ab Oberkante Fundament entstehen.
Zu § 3
Zu Absatz 1 Die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht trifft nunmehr das nächstgelegene geeignete Netz. Dies ist volkswirtschaftlich sinnvoller, als die Bezugnahme auf Versorgungsgebiete in der bisherigen Regelung in dem Stromeinspeisungsgesetz.
Der Netzbetreiber ist nach wie vor der richtige Adressat für die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht, da er in Besitz eines natürlichen Monopols ist, das auch durch die Entflechtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und die Liberalisierung des Strommarktes in der Praxis nicht gefährdet ist.
Es wird klargestellt, dass die Abnahme- und Vergütungspflicht sich nicht auf den sogenannten Überschussstrom beschränkt, sondern für den gesamten dem Netzbetreiber angebotenen Strom gilt.
Unter Bezugnahme auf die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie der Europäischen Union wird die dort vorgesehene vorrangige Abnahme und Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien vorgeschrieben. Dies hat zur Folge, dass die Abnahme und Vergütung nicht unter Berufung auf eine anderweitige Auslastung des Netzes durch konventionell erzeugten Strom verweigert werden kann. Aus dem gleichen Grund wird auch ein Ausbau des Netzes nur noch dann erforderlich, wenn das Netz bereits vollständig durch Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet ist. Das wird grundsätzlich ein Ausnahmefall sein. Daher ist es gerechtfertigt, den Netzbetreiber in diesem seltenen Fall die Pflicht zum Ausbau aufzuerlegen, soweit ein entsprechendes Verlangen eines nach diesem Gesetz einspeisewilligen Anlagenbetreibers vorliegt. Die Grenze für diese Pflicht stellt die wirtschaftliche Zumutbarkeit als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.
Da sowohl Netzbetreiber als auch Einspeisewilliger aufwendige Planungen und Vermögensdispositionen treffen müssen, besteht eine Pflicht, die erforderlichen Daten offen zu legen.
Absatz 2
Der dem Netzbetreiber im Sinne des Absatz 2 vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, die von diesem aufgenommene Strommenge abzunehmen und entsprechend den §§ 4 bis 8 zu vergüten.
Zu §§ 4 bis 8
Die Vergütungsregelung für alle im Anwendungsbereich des Gesetzes befindlichen Erneuerbaren Energien wird von dem Grundsatz geleitet, den Betreibern von optimierten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen bei rationeller Betriebsführung einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen grundsätzlich zu ermöglichen. Grundlage für die Ermittlung der Vergütung sind insbesondere die Investitions-, Betriebs-, Mess- und Kapitalkosten eines bestimmten Anlagentyps bezogen auf die durchschnittlicher Lebensdauer, sowie eine marktübliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals.
Um den Verwaltungsaufwand vor allem bei den Einspeisern mit kleinen dezentralen Anlagen, aber auch auf Seiten der Netzbetreiber und staatlicher Stellen zu begrenzen, wird an dem Prinzip einer bundeseinheitlichen Mindestvergütung festgehalten, bei der auf eine Kostenprüfung oder Wirtschaftlichkeitskontrolle im Einzelfall verzichtet wird. Diese Vorgehensweise kann und will im Einzelfall eine jederzeit rentable Vergütung nicht durchweg garantieren. Aus diesem Grund geht das Gesetz von Mindestvergütungen aus und ermöglicht es so, darüber hinaus gehende Vergütungen zur gezielten Förderung einzelner Technologien zu zahlen, um auf diese Weise besser als es mit der pauschalisierenden Regelung dieses Gesetzes erfolgen kann, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie obliegt es, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls gemäß § 12 eine differenzierte Anpassungen der Vergütungshöhen für Neuanlagen vorzuschlagen.
Ab dem Jahr 2002 erfolgt zur Berücksichtigung des technologischen Fortschritts und wegen der erwarteten Kostensenkung baujahreinheitlich eine nominale degressiv ausgestaltete jährliche Absenkung der Vergütungssätze für Biomasse in Höhe von 1 Prozent, für Windenergie 1,5 Prozent und Fotovoltaik 5 Prozent. Die Kostensenkungspotenziale in der Anlagentechnik für Wasserkraft-, Deponiegas-, Grubengas- und Klärgasanlagen sind dagegen weitgehend ausgeschöpft. Verbleibende Kostensenkungspotentiale finden durch die Inflationsrate in ausreichendem Maße Berücksichtigung. Für geothermische Stromerzeugungsanlagen besteht auf absehbare Zeit insoweit kein Regelungsbedarf, da entsprechende Anlagen erst in einigen Jahren in Betrieb gehen werden.
Mit Ausnahme von Windenergieanlagen werden Altanlagen und Neuanlagen gleich behandelt. Bei Windenergieanlagen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bereits nach dem früheren Stromeinspeisungsgesetz Vergütungen gezahlt wurden, die an guten Standorten den wirtschaftlichen Betrieb ermöglicht haben. Daher wird für diese Altanlagen der Zeitraum, in dem die höhere Anfangsvergütung gezahlt wird, auf mindestens vier anstelle von fünf Jahren verkürzt. Damit wird dem Bestandsschutz hinreichend Rechnung getragen.
Zu § 4
Die nach dem Stromeinspeisungsgesetz bestehende Regelung für Wasserkraft, Deponiegas und Klärgas wird im wesentlichen fortgeschrieben, da sie sich in der Vergangenheit bewährt hat, und um Grubengas erweitert.
Zu § 5
Die energetische Nutzung der Biomasse birgt ein bislang nur unzureichend erschlossenes Potenzial für eine klimaschonende Energieversorgung. Sie bietet gleichzeitig zusätzliche Perspektiven für die einheimische Land- und Forstwirtschaft. Es ist eine gegenüber dem Stromeinspeisungsgesetz spürbare Anhebung der Vergütungssätze erforderlich, um den Anlagenbetreibern einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen und so eine dynamische Entwicklung zu initiieren. Die Differenzierung nach der elektrischen Leistung trägt den höheren Stromgestehungskosten kleinerer dezentraler Anlagen Rechnung.
Die Bestimmung, das Vergütungen erst nach Inkrafttreten der Verordnung gezahlt werden, gilt nur für Anlagen über fünf Megawatt Leistung. Die Vergütung für Strom aus Anlagen unter fünf Megawatt Leistung sind ab Inkrafttreten des Gesetzes zu zahlen.
Zu § 6
Die Nutzung der Geothermie für die Elektrizitätsversorgung ist von verlässlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Investoren abhängig, die mit dieser Regelung geschaffen werden.
Zu § 7
Im Bereich der Windkraft hat sich gezeigt, dass die bisherige Regelung nicht ausreichend ist, um den notwendigen Standortdifferenzierungen zu genügen. Mit der Neufassung erfolgt eine technikneutrale Differenzierung der Vergütungshöhen je nach Ertragskraft des Standorts. Im Ergebnis führt die getroffene Regelung gerechnet auf eine zwanzigjährige Betriebszeit im Vergleich zur vorherigen Rechtslage an sehr guten Standorten zu einer nachhaltigen Absenkung der Vergütungshöhen auf 13,5 Pfennige pro Kilowattstunde, an durchschnittlich windgünstigen Standorten einer Stabilisierung auf 16,4 Pfennige pro Kilowattstunde und an Binnenlandstandorten zu einer maßvollen Anhebung auf 17,3 Pfennige pro Kilowattstunde. Auf diese Weise wird sowohl vermieden, dass an windhöffigen Standorten eine höhere Vergütung gezahlt wird, als für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderlich ist, als auch ein Anreiz für die Errichtung von Windkraftanlagen im Binnenland geschaffen. Diese Differenzierung ist Folge der unterschiedlich langen Zeitdauer, in der die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird. Die relativ höhere Anfangsvergütung ermöglicht weiterhin die Finanzierung von Windkraftanlagen, die von den Kreditinstituten unter der alten Rechtslage zunehmend in Frage gestellt wurde.
Die Zeit, in der die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird, errechnet sich aus einer Vergleichsbetrachtung mit einer Referenzanlage. Der Berechnung liegt eine Leistungskurve dieser Referenzanlage zugrunde, die entweder gemäß den technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der Fördergesellschaft Windenergie (FGW) oder nach dem Mess- und Rechenstandard des Network of European Measuring Institutes (MEASNET) ermittelt wird, das von der Europäischen Kommission gefördert wurde. Die Regelung der für die Bestimmung der Typengleichheit maßgebenden Anlagenmerkmale dient einerseits der Verhinderung von Manipulationen durch Anlagenhersteller oder -betreiber. Andererseits wird klargestellt, dass nicht jede Veränderung an der Anlage eine neue Berechnung erforderlich macht.
Die Berechnung der Verlängerung der Zeit, in der die höhere Anfangsvergütung gezahlt wird, kann an folgendem Beispiel deutlich gemacht werden: Ein Standort mit einem Referenzertrag von 144 liegt sechs Prozentpunkte unter dem Bezugswert von 150. Diese sechs Prozentpunkte ergeben geteilt durch die genannten 0,75 vom Hundert des Referenzertrags den Wert von acht, der mit den genannten 2 Monaten multipliziert wird. Hieraus ergibt sich ein Wert von 16 Monaten, die zu den fünf Basisjahren addiert werden. Die höhere Vergütung wird somit 6 Jahre und 4 Monate lang gezahlt.
Offshore-Windenergie-Anlagen versprechen in Zukunft deutlich niedrigere Stromgestehungskosten. Allerdings liegen im Augenblick mangels hinreichender Erfahrungen, wegen höherer Kosten für neue Anlagentypen, angesichts aufwendiger Gründungen und in Anbetracht bislang fehlender Serieneffekte die Investitionskosten erheblich über den Kosten für Onshore-Anlagen. Die befristete Sonderregelung für Offshore-Anlagen trägt dieser Tatsache Rechnung und soll einen Anreiz für Investitionen schaffen. Die gesonderte Regelung gilt für Anlagen, die ab einer Entfernung von drei Seemeilen seewärts der Basislinien errichtet werden. Die sich danach ergebende Linie ist allerdings nicht in jedem Fall mit der seewärtigen Begrenzung der früheren Drei-Meilen-Zone identisch.
Zu § 8
Zu Absatz 1
In der Nutzung der solaren Strahlungsenergie steckt langfristig betrachtet das größte Potenzial für eine klimaschonende Energieversorgung. Diese Energiequelle ist gleichzeitig technisch anspruchsvoll und wird in der Zukunft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Der vergleichsweise hohe Vergütungssatz ist dadurch bedingt, dass diese Energieerzeugungsanlagen derzeit mangels ausreichender Nachfrage noch nicht in ausreichend hohen Stückzahlen gefertigt werden.
Sobald durch dieses Gesetz eine ausreichende Nachfrage geschaffen wird, ist in Folge der dann erfolgenden Massenproduktion mit deutlich sinkenden Produktions- und damit auch Stromgestehungskosten zu rechnen, so dass diese Vergütungssätze zügig sinken können. Dieser Entwicklung wird neben der realen Senkung der Vergütungshöhe infolge der Inflation durch die Festlegung einer degressiv sinkenden Vergütung im Gesetz Rechnung getragen. Für Anlagen die nach dem 1. Januar 2002 in Betrieb gehen, wird die Vergütung für die Lebensdauer der Anlage um fünf Prozent degressiv abgesenkt. Für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2003 und in den Folgejahren in Betrieb gehen, findet wiederum eine Absenkung um fünf Prozent degressiv statt, die jeweils nur für neu in Betrieb genommene Anlagen gilt.
In Kombination mit dem 100.000-Dächer-Programm ergibt sich erstmals für private Investoren eine attraktive Vergütung, die allerdings vielfach noch unterhalb einer jederzeit rentablen Vergütung liegt. Die Vergütungshöhe orientiert sich auch an der zur Zeit in Spanien gezahlten Vergütung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Strahlungsintensität in Spanien deutlich über der in Deutschland liegt.
Zu Absatz 2
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie endet die Pflicht zur Zahlung nach in § 8 Absatz 1 bestimmten Vergütungshöhe mit dem 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die installierte Gesamtleistung an Fotovoltaikanlagen, die nach dem vorliegenden Gesetz vergütet werden, die Grenze von 350 Megawatt übersteigt. Die Frist von zwölf Monaten dient dazu, den Markt nicht zu verunsichern, und den Marktteilnehmern einen schonenden Übergang zu ermöglichen. Die Zahl von 350 Megawatt errechnet sich aus der Summe aus dem Anlagenbestand und dem durch das 100.000-Dächer-Programm angestrebten Volumens von 300 Megawatt.
Der Deutsche Bundestag wird im Rahmen dieses Gesetzes eine Regelung über eine Anschlussvergütung treffen, die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostendegression in der Anlagentechnik sicherstellt und dafür Sorge trägt, dass der Ausbau der Fotovoltaik mit zunehmender Geschwindigkeit von statten gehen wird.
Zu § 9
Zu Absatz 1
Die Befristung der Vergütungszahlung auf 20 Jahre folgt gängigen energiewirtschaftlichen Berechnungsformeln und Amortisationszyklen. Nur bei der Wasserkraft ist diese Frist in aller Regel nicht ausreichend, um die Rentabilität der Anlagen zu sichern.
Der Beginn der Berechnungszeit für die Dauer der Vergütung von Strom aus Altanlagen am 01.01.2000 gewährleistet den Bestandsschutz für Betreiber von Altanlagen.
Zu Absatz 2
Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, werden diese für den Zweck der Bestimmung der Vergütungshöhe als eine Anlage behandelt.
Zu § 10
Absatz 1
Die Regelung der Anschlusskosten dient der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und damit der Transparenz und Rechtssicherheit.
Soweit zwischen der Anlage und dem abnahmepflichtigen Netz für die allgemeine Versorgung ein weiteres Netz vorhanden ist, das nicht der allgemeinen Versorgung dient, so kann dieses für den Anschluss der Anlage im Rahmen des technisch Möglichen genutzt werden. Auf diese Weise werden volkswirtschaftlich unsinnige Kosten vermieden.
Zu Absatz 2
Die Kostentragung für den Netzausbau, der auch notwendige Erweiterungen des Netzes umfasst, obliegt - ähnlich der mit Zustimmung der Europäischen Kommission seit 1997 in Dänemark geltenden Regelung - dem Netzbetreiber. Die Darlegungspflicht dient der notwendigen Transparenz, da die notwendigen Aufwendungen bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden können.
Zu Absatz 3
Zur Beilegung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eingerichtet. Zu den zu beteiligenden betroffenen Kreisen zählen insbesondere die Verbände der Netzbetreiber und der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des § 2.
Zu § 11
§ 11 ist in engem Zusammenhang mit § 3 zu sehen. Beide Paragraphen zusammen regeln ein gestuftes ausgleichendes Abnahme- und Vergütungssystem.
Auf der ersten Stufe, die § 3 Absatz 1 regelt, wird der Anschluss der Stromerzeugungsanlage an das nächstgelegene geeignete Netz normiert. Dieses Netz wird in aller Regel ein örtliches Niederspannungsnetz sein. Es kann aber - etwa bei einem großen Windpark - auch ein Netz einer höheren Spannungsebene, unter Umständen sogar ein Übertragungsnetz sein. Der jeweilige Netzbetreiber ist zur Abnahme und Vergütung verpflichtet.
Die zweite Stufe, die in § 3 Absatz 2 enthalten ist, regelt die Abnahme- und Vergütung des Stroms durch den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber. Soweit bereits das Netz, an das die Anlage angeschlossen ist, ein Übertragungsnetz, existiert kein weiteres vorgelagertes Übertragungsnetz. In diesem Fall ist die zweite Stufe daher gegenstandslos.
Die dritte Stufe, geregelt in § 11 Absatz 1 bis 3, sorgt für einen bundesweit gleichmäßigen Ausgleich der aufgenommenen Strommengen und der geleisteten Vergütungszahlungen unter den Übertragungsnetzbetreibern. Auf diese Weise soll ein Mangel des früheren Stromeinspeisungsgesetzes beseitigt werden, der dazu geführt hat, dass einzelne Regionen einen weit überdurchschnittlichen Anteil aufzunehmen hatten. Das Gesetz knüpft für den Ausgleich an die Übertragungsnetzbetreiber an, weil es sich bei diesen um eine kleine und überschaubare Anzahl von Akteuren handelt, die auch in der Lage sind, die mit dem Ausgleich verbundenen Transaktionen ohne Weiteres abzuwickeln und sich gegenseitig zu kontrollieren. Nach Abschluss des Ausgleichs sind alle Übertragungsnetzbetreiber im Besitz einer bezogen auf die durch ihre Netz geleiteten Strommengen prozentual gleichen Anteils von Strom nach diesem Gesetz.
Auf der vierten in § 11 Absatz 4 enthaltenen Stufe wird ein weiterer Schritt vollzogen. Die bei den Übertragungsnetzbetreibern angelangten Strommengen werden gleichmäßig bezogen auf die von Stromlieferanten im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers gelieferten Strommengen weiterverteilt und sind von diesen mit dem bundesweit einheitlichen Durchschnittsvergütungssatz zu bezahlen. Im Ergebnis werden so alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung verpflichtet. Diese vierte Stufe führt zu einer dem Prinzip der Entflechtung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen ideal entsprechenden Verpflichtung der Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung.
Die Aufnahme- und Vergütungspflicht nach § 11 Absatz 4 besteht nicht für Elektrizitätsunternehmen, die zu mehr als der Hälfte Strom aus Erneuerbaren Energien abgeben, da diese - wiederum dem Verursacherprinzip entsprechend - bereits dem Umwelt- und Klimaschutz ausreichend genüge tun.
Nach den §§ 4 bis 8 vergüteter Strom darf nicht unter den durchschnittlichen Vergütungssätzen als Strom aus Erneuerbaren Energien vermarktet werden. Dies bedeutet, dass bei der Vermarktung des nach dem Gesetz eingespeisten Stroms die Vergütungssätze die Stromerzeugungskosten darstellen, denen dann die weiteren Kosten (z. B. Netzbetriebsgebühr, Konzessionsabgabe, Öko- und Mehrwertsteuer) hinzugerechnet werden müssen, um den Marktpreis zu ermitteln. Damit soll Preisdumping auf dem Ökostrommarkt entgegengewirkt werden. Eine solche Gefahr besteht deshalb, weil der größte Anteil des nach diesem Gesetz aufgenommenen Stroms von den großen Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufzunehmen sind, die immer noch eine marktbeherrschende Stellung inne haben. Maßgeblicher Bezugszeitraum für die Berechnung der Durchschnittsvergütungssatzes ist das jeweils vorvergangene Quartal. In dem ersten Quartal des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann analog auf die Vergütungszahlungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz abgestellt werden.
Die Regelung des Absatz 5 dient der Transparenz bei der Abnahme und Vergütung vom anschlussverpflichteten Netzbetreiber, sowie dem Ausgleich der Strom- und Vergütungsmengen durch die Übertragungsnetzbetreiber.
Zu § 12
Die Regelung dient dazu, den Grad der Marktdurchdringung und die technologische Entwicklung bei Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien zu beobachten und gegebenenfalls die Höhe der Vergütungssätze zu anzupassen.
Eine Anpassung der Vergütungshöhen muss in angemessenem Abstand zu ihrer Einführung bekannt gegeben werden. Die Anpassung kann allerdings nur für Neuanlagen erfolgen, da den Betreibern andernfalls jede Investitionssicherheit genommen und den an der Finanzierung beteiligten Kreditinstituten die Kalkulation der Investitionen unmöglich gemacht würde.
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